WEG Wissen: Wohnungseigentum vs. Wohneigentum

Für Haus- und Immobilienverwalter gilt es stets darauf zu achten, mit welcher Form von Eigentum sie es zu tun hat und welche Konsequenzen das für Ihre Arbeit und Abwicklung hat.

Entscheidend ist die Selbstnutzung der Eigentumswohnung oder des eigenen Hauses und nicht die rechtliche Begründung.

Wohneigentum bezeichnet den Sachverhalt, dass das Immobilienobjekt, das jemand zu Wohnzwecken nutzt, der betreffenden Person auch gehört.

Unter Wohnungseigentum wird eine spezifische Form des Eigentums an einer separaten Wohnung verstanden. Rechtliche Grundlage bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Laut §1WEG ist Wohneigentum das „Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“. Zum Sondereigentum zählen die betreffende Wohnung sowie die Bestandteile des Gebäudes, die zu diesen Räumen gehören und verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dies Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines benachbarten Wohnungseigentümers hat. Darüber hinaus muss auch die äußere Gestaltung des Gebäudes unverändert bleiben. Im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes wird zum gemeinschaftlichen Eigentum das Grundstück, aber auch Einrichtungen und Anlagen des Gebäudes gezählt, die nicht zum Sondereigentum eines Dritten gehören.

Unter Umständen können Wohnungseigentümer eine Vereinbarung treffen, der zu Folge ein bestimmter Teil des Gebäudes, der grundsätzlich zum Sondereigentum gehören könnte, zum gemeinschaftlichen Eigentum gezählt wird.

Sondereigentumsrechte müssen im Grundbuch eingetragen sein

Wohnungseigentum kann entweder durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung begründet werden. Bei der vertraglichen Einräumung wird das Miteigentum eines Grundstücks per Vertrag derart eingeschränkt, dass jedem Miteigentümer das Sondereigentum an einer einzelnen Wohnung zugesprochen wird. Allerdings müssen die Wohnungen oder sonstigen Räume, an denen Sondereigentum begründet werden soll, in sich abgeschlossen sein. Um Sondereigentum einräumen bzw. aufheben zu können, müssen sich die Beteiligten über diese Rechtsänderung einigen. Darüber hinaus müssen die Sondereigentumsrechte ins Grundbuch eingetragen werden. Eine alternative Begründung von Wohnungseigentum erfolgt durch Teilung. Das bedeutet, dass der Grundstückseigentümer gegenüber dem Grundbuchamt erklärt, dass das Grundstück in Miteigentumsanteile geteilt wird. Jeder Anteil ist dabei mit einem Sondereigentum an einer einzelnen Wohnung verbunden. Für jede einzelne Wohnung wird ein einzelnes Grundbuchblatt erstellt. Demzufolge können Wohnungen, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, ebenso verkauft, belastet oder verschenkt werden wie andere Immobilienobjekte auch.