Die Kleinrepararturklausel – Was muss der Mieter selbst zahlen?

Die Kleinreparaturklausel erlaubt es Vermietern, von ihren Mietern zu verlangen, die Kosten für Instandhaltung oder Instandsetzung seiner Wohnung zu übernehmen.

 
 
Ganz klar ist es der Vermieter, der für einen vertragsmäßigen Gebrauch des vermieteten Objektes zu sorgen hat, allerdings kann er seinen Mieter per Kleinreparaturklausel dazu verpflichten, in bestimmtem Umfang die Kosten für Instandhaltung oder Instandsetzung seiner Wohnung zu übernehmen.

Diese Klausel gilt aber nur, sofern eine Obergrenze der Kosten für einzelne Kleinreparaturen im Vertrag genannt ist.

Was aber sind eigentlich Kleinreparaturen?

Vom Gesetzgeber gibt es dafür folgende Angaben:

„Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Installationsgeräten für: Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.“

Dagegen fallen folgende Instandhaltungsmaßnahmen nicht unter die Kleinreparaturregelung: Strom-, Wasser- und Gasleitungen oder einer Therme in der Wohnung, dies liegt im Verantwortungsbereich des Vermieters mit Ausnahme der Kosten für die regelmäßige Wartung der Therme, diese kann der Vermieter seinem Mieter via Vertrag auf seinen Mieter umlegen.
Kostenübernahme für Reparaturen außerhalb der Wohnung, gehören ebenso nicht zu den Aufgaben des Mieters.