Information über die Dezember Soforthilfe (Gas und Wärme)

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme (EWSG) auf den Weg gebracht.

  1. Warum ist eine Soforthilfe notwendig?

Die Bevölkerung soll von den extremen Preissteigerungen im Energiebereich entlastet werden.

 

  1. Wer finanziert die Soforthilfe?

Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

 

  1. Wie funktioniert die Soforthilfe?

Gas: Für die Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas entfällt im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die die Letztverbraucher dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen.

Wärmelieferung:  Wärmeversorgungsunternehmen sind zu einer finanziellen Kompensation für die im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Hier bleibt es dem Wärmeversorger überlassen, ob auf eine Zahlung verzichtet wird, oder eine Gutschrift erfolgt.

 

  1. Was gilt für Eigentümer und Mieter?

Für den einzelnen Eigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage oder Mieter in einem Mehrfamilienhaus ändert sich zunächst nichts.

Sowohl Vermieter als auch Wohnungseigentümergemeinschaften geben den entsprechend ermittelten Entlastungsbetrag an die Nutzer weiter. Allerdings nicht mit einer Zahlung im Dezember.

Die Entlastung wird in der jeweiligen Jahresabrechnung / Betriebskostenabrechnung bzw. der Heizkostenabrechnung im Folgejahr berücksichtigt und an die Eigentümer bzw. Mieter weitergegeben.

 

  1. Wie hoch ist die Entlastung?

Die Höhe des Entlastungsbetrages wird durch den Erdgas- bzw. Wärmelieferanten ermittelt. Dieser Betrag ist spätestens auf der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten, die den Abrechnungszeitraum Dezember 2022 umfasst, auszuweisen.

Der jeweilige Erdgas- bzw. Wärmelieferant hat über seine Internetseite    allgemein über die einmalige Entlastung zu informieren.