Handlungsempfehlung des vdiv zum Thema Balkonkraftwerke

Zur Weitergabe an interessierte Eigentümerinnen und Eigentümer hat der vdiv (Die Immobilienverwalter Bayern) eine Handlungsempfehlung herausgegeben.

  • Die Installation einer Balkonkraftanlage außenseitig an der Balkonbrüstung ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 WEG. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage nur an das Geländer gehängt wird, oder aber fest montiert werden muss.

 

  • Damit ist die Installation ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtswidrig.

 

  • Der bauwillige Eigentümer muss den Verwalter ersuchen, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung aufzunehmen.

 

  • Der Beschluss ist in der Ladung zur Eigentümerversammlung anzukündigen, wobei im Beschluss selbst folgende Punkte berücksichtigt werden müssen: Maße der Anlage, Ausstellwinkel, Farbe, eventuell Fabrikat, Art der Anbringung an der Brüstung, Art der Einspeisung (Stecker), Einhaltung der Bagatellgrenze von derzeit 600 W je Anlage und den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung, die Schäden ausgehend von der Balkonsolaranlage beinhaltet. Zu prüfen ist insbesondere aber auch im Vorfeld, ob eine örtliche Gestaltungssatzung Auflagen dazu enthält oder eine Anbringung insgesamt verbietet.

 

  • Im Fall einer Genehmigung der Errichtung ist dies durch den Verwalter dem Gebäudeversicherer mitzuteilen.

 

  • Der Verwalter hat dann die Möglichkeit, entweder eine einzelne Maßnahme zum Gegenstand der Tagesordnung zu machen, oder aber eine generelle Ermächtigung sämtlicher Wohnungseigentümer regeln zu lassen.

 

  • Ebenso ist darauf zu achten, dass eine Montage nur durch einen geeigneten Fachbetrieb erfolgen darf, dies insbesondere, wenn die Brüstung zur Montage angebohrt und/oder eine Steckdose montiert werden muss.

 

  • Insoweit ist dann auch zu klären, wer die notwendige Anzeige der Anlage beim örtlichen Netzbetreiber durchzuführen hat (im Regelfall der jeweilige Eigentümer oder Mieter). Auch diese Frage ist nach Möglichkeit im Beschluss zu klären. Soll der Verwalter hier tätig werden, wird er zu Recht eine Sondervergütung dafür in Anspruch nehmen. Der Zeitaufwand hierfür wird mindestens 45 Minuten je Anlage betragen. Es ist zu klären, wer diese Vergütung bezahlt.