Elektromobilität in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Mit der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge privilegiert.

Mit dem neuen §20 Abs. 2 Nr. 2 WEG werden bauliche Veränderungen, u.a. das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, privilegiert, Das bedeutet, das grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Lademöglichkeit für sein Elektrofahrzeug hat, auch wenn dadurch das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

 

Dabei gilt es unter anderem folgende Sachen zu beachten:

 

  • Zustimmung der WEG

Allein der Anspruch auf die Errichtung einer Ladestation gestattet dem Eigentümer nicht, die Maßnahme eigenständig durchzuführen. Hierbei ist ein entsprechender Beschluss, üblicherweise als Tagesordnungspunkt auf der Eigentümerversammlung, notwendig. Die Gemeinschaft kann dann im Rahmen der Beschlussfassung zwar nicht über das „Ob“ der Maßnahme entschieden, jedoch über das „Wie“ (Art und Weise).

 

  • Kostentragung

Kosten der Installation, als auch der Erhaltung, des Betriebs und der Verwaltung der baulichen Maßnahme, trägt der begünstigte Eigentümer, also der, der die Maßnahme verlangt. Sind dies mehrere Eigentümer, sind die Kosten unter ihnen anteilsmäßig aufzuteilen. Grundsätzlich dürfen nur die Eigentümer, die auch mit Ja gestimmt haben, die Ladestation nutzen. Ausnahme: Der Beschluss wird mit doppelt qualifizierter Mehrheit (= ¾ alle Eigentümer nach Kopf und mehr als die Hälfte aller MEA) angenommen, dann liegt die Kostentragung bei allen Eigentümern.

 

  • Verweigerung der Zustimmung

Die Gemeinschaft kann die Zustimmung verweigern, sofern die bauliche Veränderung unangemessen ist, dies entscheidet sich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Die privilegierte bauliche Maßnahme kann auch dann nicht verlangt werden, wenn die Wohnanlage grundlegend umgestaltet werden würde oder wenn ein Eigentümer dadurch gegenüber anderen benachteiligt wäre.