Diskussion über Balkonkraftwerke

Warum die Umsetzung so schwierig ist – Balkonkraftwerke bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Balkonkraftwerke sind derzeit in aller Munde: Sie sollen dazu beitragen, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben und die Energiewende zu unterstützen. Doch sind sie auch erlaubt? Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Konstanz gibt Antwort.

Konkret ging es um eine Familie, die in einer größeren Wohnanlage eine Eigentumswohnung besitzt. Diese haben sie an ihren Sohn vermietet, dem sie gestatteten, an der Außenseite des Balkons eine Mini-Solaranlage anzubringen. Doch die Eigentümergemeinschaft war anderer Meinung: In der Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich gegen die Genehmigung des Balkonkraftwerks gestimmt.

Die Familie reichte Klage ein, um die Genehmigung für das Balkonkraftwerk zu erhalten. Doch das Amtsgericht Konstanz gab der Eigentümergemeinschaft recht: Die Montage einer Solaranlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.

Das Gericht argumentierte, dass die Gemeinschaft nicht verpflichtet ist, solchen Maßnahmen zuzustimmen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt hier nicht vor. Die Wohnung ist auch ohne Solaranlage funktionabel. Im Gegenteil: Die Errichtung einer solchen Anlage ist geeignet, die optische Erscheinung der Wohnanlage nachhaltig negativ zu verändern. Die Wahrnehmbarkeit ist erheblich. Eine ähnliche Entscheidung traf bereits das Oberlandesgericht München, als es die Genehmigung für eine Solarzelle mit einer Fläche von 10 m² am Hauptgebäude auf dem Dach nicht erteilte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anbringung von Balkonkraftwerken der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Eine solche Anlage stellt eine bauliche Veränderung dar und kann die optische Erscheinung der Wohnanlage nachhaltig negativ verändern. Wer dennoch eine solche Anlage anbringen möchte, muss die Zustimmung aller Eigentümer einholen.