Sowohl für Verwalter, als auch für Eigentümergemeinschaften, gelten wichtige, gesetzliche Fristen.
Eigentümerversammlung
Wird mindestens einmal pro Jahr einberufen
Die Einladung wird mindestens 3 Woche vorher versendet, sofern kein dringlicher Fall vorliegt bzw. die Teilungserklärung etwas Abweichendes regelt
Beschluss-Sammlung
Die laut Gesetz geforderten Einträge sind „unverzüglich zu erledigen“, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen
Protokoll der Eigentümerversammlung
Es gibt keine gesetzliche Frist, allerdings muss nach Ansicht der Gerichte das Protokoll so rechtzeitig erstellt werden, dass den Eigentümern noch 1 Woche zur Kenntnisnahme bleibt, bevor die einmonatige Klagefrist nach §45 Abs. 1 Satz 2 WEG abläuft.
Verwalterbestellung
Die Erstbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums darf maximal 3 Jahre betragen
Ansonsten ist die Bestellung nur auf maximal 5 Jahre möglich
Jahresabrechnung/Vermögensbericht (§2 WEG)
Diese sollte der Verwalter möglichst zeitnah erstellen und der Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorlegen.
Da häufig z.B. noch die Heizkostenabrechnung fehlt, ist es in der Praxis kaum möglich, die Jahresabrechnung bereits innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erstellen. Die Jahresabrechnung sollte jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten vorgelegt werden.
Eine konkrete, gesetzliche Frist, bis wann der Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen hat, besteht nicht.
Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsklage muss gemäß §45 Abs. 1 Satz 2 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussverkündung erhoben werden. Diese Frist lässt sich nicht durch Vereinbarung verlängern oder verkürzen.
Die Klage muss spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit Beschlussfassung begründet werden.