Wichtige Fristen für den Verwalter

Sowohl für Verwalter, als auch für Eigentümergemeinschaften, gelten wichtige, gesetzliche Fristen.

  1. Eigentümerversammlung
  • Wird mindestens einmal pro Jahr einberufen
  • Die Einladung wird mindestens 3 Woche vorher versendet, sofern kein dringlicher Fall vorliegt bzw. die Teilungserklärung etwas Abweichendes regelt
  1. Beschluss-Sammlung
  • Die laut Gesetz geforderten Einträge sind „unverzüglich zu erledigen“, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen
  1. Protokoll der Eigentümerversammlung
  • Es gibt keine gesetzliche Frist, allerdings muss nach Ansicht der Gerichte das Protokoll so rechtzeitig erstellt werden, dass den Eigentümern noch 1 Woche zur Kenntnisnahme bleibt, bevor die einmonatige Klagefrist nach §45 Abs. 1 Satz 2 WEG abläuft.
  1. Verwalterbestellung
  • Die Erstbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums darf maximal 3 Jahre betragen
  • Ansonsten ist die Bestellung nur auf maximal 5 Jahre möglich
  1. Jahresabrechnung/Vermögensbericht (§2 WEG)
  • Diese sollte der Verwalter möglichst zeitnah erstellen und der Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vorlegen.
  • Da häufig z.B. noch die Heizkostenabrechnung fehlt, ist es in der Praxis kaum möglich, die Jahresabrechnung bereits innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erstellen. Die Jahresabrechnung sollte jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten vorgelegt werden.
  • Eine konkrete, gesetzliche Frist, bis wann der Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen hat, besteht nicht.
  1. Anfechtungsfrist
  • Die Anfechtungsklage muss gemäß §45 Abs. 1 Satz 2 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussverkündung erhoben werden. Diese Frist lässt sich nicht durch Vereinbarung verlängern oder verkürzen.
  • Die Klage muss spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit Beschlussfassung begründet werden.