WEG-Wissen: Was ist ein Umlaufbeschluss

Initiator eines Umlaufbeschlusses § 23 (3) WEG kann jeder Wohnungseigentümer, die Hausverwaltung oder der Beirat sein. In der Beschlussvorlage ist ausdrücklich klarzustellen, dass es sich um einen Beschluss handelt.

Üblicherweise werden Beschlüsse bei einer Eigentümerversammlung behandelt und beschlossen.

Der Umlaufbeschluss, § 23 (3) WEG, stellt hier eine Ausnahme dar. Er wird, zu einem bestimmten Antrag, in einem schriftlichen Verfahren, außerhalb einer Eigentümerversammlung, durchgeführt. Diesem Beschluss müssen uneingeschränkt alle Wohnungseigentümer zustimmen. Die Zustimmung zum Beschlussthema erfolgt durch die eigenhändige Unterzeichnung der schriftlichen Beschlussvorlage und Rückgabe/Rücksendung an den Initiator des Umlaufbeschlusses. Initiator eines solchen Beschlusses kann jeder Wohnungseigentümer, §§ 10 (1), 21 (4) WEG, der Verwalter oder der Beirat sein. In der Beschlussvorlage ist ausdrücklich klarzustellen, dass es sich um einen Beschluss handelt, so wird die Bedeutung erkennbar und grenzt zur Vereinbarung ab. Auch eine Frist zur Rückgabe ist zu benennen. Der Umlaufbeschluss wird wirksam, sobald die Zustimmung aller festgestellt und der Beschluss durch schriftliche Mitteilung des Ergebnisses an alle Eigentümer, verkündet wird.