WEG-Wissen: Einladung zur Eigentümerversammlung

WEG §24 Abs. 4. besagt, dass die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümerversammlung beim Eigentümer eingehen muss.

Damit alle Eigentümer rechtzeitig über den Termin der Eigentümerversammlung informiert sind und sich auf die hierin zu besprechenden Tagesordnungspunkte vorbereiten können, gibt es die gesetzlich vorgeschriebene Frist gem. WEG §24 Abs. 4. Diese Frist besagt, dass die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Eigentümerversammlung beim Eigentümer eingehen muss.

In ganz besonderen Ausnahmesituationen, welche ein schnelles Handeln erfordern, kann die Einladung allerdings auch kurzfristiger erfolgen. (Regelungen hierzu befinden sich in der Gemeinschaftsordnung.)

Für gewöhnlich werden innerhalb der Ferien keine Versammlungen abgehalten.