#Teil 2 : Die Eigentümerversammlung
Auch in Bezug auf die Eigentümerversammlung haben sich durch die WEG-Reform zum 01.12.2020 Änderungen ergeben:
- – § 23 Abs. 1 WEG-neu wird !! nach vorheriger Beschlussfassung!! Den Eigentümern das Recht eingeräumt, online an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.
- – Eigentümerversammlungen sind künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer bzw. Miteigentumsanteile grundsätzlich beschlussfähig.
- – Die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung wird von zwei auf drei Wochen verlängert. (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG-neu)
- – Umlaufbeschlüsse bedürfen künftig lediglich der Textform. (z.B. E-Mail).
- – Wird beschlossen, dass über eine konkrete Maßnahme im Umlaufverfahren entschieden wird, bedarf es für die Umsetzung dieser Maßnahme nur noch einen Mehrheitsbeschluss. Bis zum 30.11.2020 setzte das Umlaufverfahren Allstimmigkeit voraus.