Nebenkostenabrechung Hausverwaltung Augsburg

Die Nebenkostenabrechnung gehört zu den Aufgaben, welche die Hausverwaltung Augsburg für Sie übernimmt. Das Erstellen der Nebenkostenabrechnung ist für die meisten Immobilienbesitzer mit einem hohen Zeitaufwand verbunden, doch sie muss zwingend erledigt werden, damit Sie umlagefähige Nebenkosten erstattet bekommen.

Die Nebenkostenabrechnung gehört zu den Aufgaben, welche die Hausverwaltung Augsburg für Sie übernimmt. Das Erstellen der Nebenkostenabrechnung ist für die meisten Immobilienbesitzer mit einem hohen Zeitaufwand verbunden, doch sie muss zwingend erledigt werden, damit Sie umlagefähige Nebenkosten erstattet bekommen. Ohne formell korrekte Abrechnung gäbe es Beanstandungen durch Ihre Mieter.
 
Nebenkostenabrechnung: Welche umlagefähigen Betriebskosten dürfen Sie abrechnen?
Als Immobilienbesitzer können Sie einige, aber nicht alle Betriebskosten auf die Mieten umlegen. Umlagefähige Betriebskosten sind im § 556 Absatz 1 BGB sowie in den §§ 1, 2 BetrKV festgehalten. Unter anderem gehören dazu die Grundsteuer, Abwasser, Heiz- und Warmwasser sowie die Müllbeseitigung. Es gibt noch mehr solcher Betriebskosten. Im Überblick:
 

  • > Grundsteuer
  • > Heizung und Warmwasser
  • > Abwassergebühr
  • > Gebäude – und Straßenreinigung
  • > Müllbeseitigung
  • > Aufzugkosten
  • > Beleuchtungskosten
  • > Gartenpflege
  • > Sach – und Haftpflichtversicherungen
  • > Hausmeisterkosten
  • > Fernsehen, Antenne, Kabelanschluss
  • > Waschraum

 
Nicht umlagefähige Betriebskosten: Trennung durch die Hausverwaltung Augsburg
Die nicht umlagefähigen Nebenkosten trennen wir für Sie ab. Sie müssen diese selbst tragen. Dazu gehören unter anderem Aufwendungen für Instandhaltungen wie etwa Reparaturen der Heizung oder des Daches. Der § 535 Absatz 1 BGB definiert eindeutig Ihre Pflicht als Eigentümer, abgenutzte und defekte Bestandteile des Hauses zu sanieren oder zu ersetzen. Auch die Verwaltungsaufwendungen für das Objekt tragen Sie selbst. Das sind beispielsweise die Kosten für die Gebäude- und die Mietausfallversicherung sowie für Ihren Steuerberater.
 
Juristische Grundlagen für die Nebenkostenabrechnung
Wir schauen uns als Hausverwaltung Augsburg gern Ihre Mietverträge an, um zu überprüfen, ob darin die Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten eindeutig vermerkt ist. Das ist vorgeschrieben, ansonsten wären diese Kosten nicht umlagefähig. Sie müssen im Vertrag nicht jeden Kostenpunkt gesondert aufzählen. Es genügt die klare Formulierung, dass Sie alle umlagefähigen Betriebskosten nach § 556 Absatz 1 BGB und §§ 1, 2 BetrKV auf die Miete umlegen. Beachten Sie auch den Abrechnungszeitraum, den § 556 III BGB regelt. Dort heißt es in Absatz 3, dass die Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen jährlich nach wirtschaftlichen Grundsätzen abzurechnen ist. Der Mieter muss die Abrechnung spätestens im zwölften Monat nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erhalten. Wenn der Abrechnungszeitraum ein Kalenderjahr ist, wäre das der folgende Dezember. Sollten Sie diese Frist verpassen, erlöschen Ihre Nachforderungsansprüche gegenüber den Mietern. Eine Teilabrechnung brauchen Sie nicht vorzunehmen.
 
Wir erledigen die Abrechnung pünktlich und vollständig für Sie.