WEG-Wissen: Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung – wer darf anwesend sein?

Nur Wohnungseigentümer sind berechtigt, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen. Mitschnitte und Aufnahmen sind nicht erlaubt.

Eine Eigentümerversammlung ist immer eine nichtöffentliche Veranstaltung, das heißt – nur Wohnungseigentümer dürfen dieser auch beiwohnen. Zu Beginn der Versammlung ist festzustellen, ob nicht zur Teilnahme befugte Dritte in der Versammlung anwesend sind. Denn die, Versammlung der Wohnungseigentümer“ ist entsprechend § 23 (1) WEG eine nicht öffentliche Zusammenkunft. Unbefugte Dritte sind vom Vorsitzenden/Verwalter aufgrund des ihm zustehenden Hausrechts vor der weiteren Durchführung des Raumes zu verweisen, es sei denn, die Anwesenheit wird durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung ausnahmsweise gestattet. Ebenso verstoßen auch ungenehmigte Mitschnitte/Aufnahmen der Versammlung auf Tonträgern gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit (Vertraulichkeit des Wortes) und sind zudem strafbar, § 201 StGB.